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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.12.2003 – 2 StR 371/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W. , Rechtsanwalt D. aus G. , gemäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.

Gründe

Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegenüber dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der

Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen. RiBGH Dr. Bode ist Detter Otten beurlaubt und kann

deshalb nicht unterschreiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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