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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2022 – 2 StR 370/22

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR370.22.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2022 aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, den Nebenkläger von einer Verbindlichkeit in Höhe von 973,66 Euro wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Hauptforderung im Adhäsionsausspruch nebst Zinsen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Randnummer 3

2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Nebenforderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bereits keine Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen; daher können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris).

Randnummer 4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Auslagenentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 1 StPO) fällt die Nebenforderung nicht ins Gewicht (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Franke | | Appl | | Eschelbach

| Zeng | | Schmidt |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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