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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 356/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klargestellt und ergänzt wird,

dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und

die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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