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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.12.2004 – 2 StR 356/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Januar 2004 hinsichtlich der Angeklagten M. Z. C. , R. C. , Y. C. , M. E. C. und M. F. C. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E. G. wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E. G. , der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, läßt - anders als bei den Revisionen des Nebenklägers hinsichtlich der weiteren, jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten - das von der Nebenklage erstrebte Ziel nicht erkennen. Insbesondere geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor, ob der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten E. G. wegen versuchten Mordes oder nur die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstrebt. Das führt zur Unzulässigkeit der diesen Angeklagten betreffenden Revision.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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