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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – 2 StR 345/11

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 durch Beschluss verworfen. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2018 beantragt sie „gemäß § 356a StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs.“ Sie meint, die „Revisionsgründe treffen alle zu.“

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge hat, unbeschadet der Frage einer Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung, keinen Erfolg. Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu ihrer Revision verletzt.

Randnummer 3

Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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