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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 34/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt, auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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