Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 331/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs.
StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin M. aus R. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwältin M. bereits durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2008 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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