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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.08.2006 – 2 StR 327/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenkläger B. und M. T. vom 30. Juni 2006 ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt E. aus D. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt E. bereits durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. März 2006 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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