Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 321/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.
Gründe
Der Antrag der Nebenklägerin B. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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