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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 11.10.2006 – 2 StR 312/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Februar 2006 werden verworfen. Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fährlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 unbegründet.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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