Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 11.10.2006 – 2 StR 312/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Februar 2006 werden verworfen. Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fährlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 unbegründet.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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