Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2002 – 2 StR 306/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 18. Mai 2002 enthaltenen Verfahrensrügen gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß sein Schriftsatz vom 18. Mai 2002 aufgrund eines Postverschuldens erst nach fünf Tagen und damit einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie haben jedoch aus den zutreffenden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Beschwerdeführers, das Sitzungsprotokoll sei entweder unrichtig oder es hätten Rechtshandlungen vor der Hauptverhandlung stattgefunden, die nicht im Protokoll erscheinen, keine zulässige Verfahrensrüge darstellt.
Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist
wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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