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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 – 2 StR 304/15

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 8. September 2015 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten B. B. betrifft. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Randnummer 1

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2015 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 30. Juli 2015 vorgelegt wurden. Das Schriftstück, das dem Bundesgerichtshof am 14. Juli 2015 vorlag und dem ersten Revisionsverfahren (2 StR 80/14) zugeordnet worden war, war versehentlich nicht zu den Senatsakten gelangt. Über die Revision hat der Senat daher mit Beschluss vom 8. September 2015 entschieden. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Senatsbeschluss gegenstandslos, soweit er den Angeklagten betrifft (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 StR 456/96, bei Kusch NStZ 1998, 27 Nr. 11; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 46, 47, jeweils mwN).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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