Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.03.2021 – 2 StR 300/20
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2020 im Ausspruch über die Einziehung von 5.000 Euro Bargeld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie „tateinheitlichen zweifachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es drogenhaltige Gemische, ein Mobiltelefon und Gebrauchsgegenstände für den Drogenhandel eingezogen, ferner sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.000 Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat festgestellt, das sichergestellte Geld stamme „aus Geschäften mit Rauschgift aus dem Zimmer“. Dies hat es an anderer Stelle im Urteil dahin erläutert, dass die aufgefundenen Geldscheine entweder „unmittelbar aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammten oder sie mittelbar, z.B. als Rückgeld bei Bezahlung mit dem durch Rauschgiftgeschäfte erlangten Bargeld erlangt wurden“. Daraus ist nicht zu entnehmen, ob das Bargeld aus den verfahrensgegenständlichen Taten oder – ganz oder teilweise ‒ aus anderen, nicht konkret feststellbaren Betäubungsmittelgeschäften herrührte. Im Fall 1 hatte der Angeklagte S. durch Kokainverkauf 4.500 Euro erlangt; ob ihm im Fall 2 der Preis für den Verkauf von Heroingemisch bezahlt wurde, konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Rechtlich hat das Landgericht ausgeführt, die Einziehung des sichergestellten Bargelds beruhe auf § 73 StGB. Diese Vorschrift sehe nicht nur die Einziehung unmittelbar erlangter Taterträge vor, sondern auch die Einziehung von Surrogaten. Daher sei es unerheblich, ob die sichergestellten Geldscheine unmittelbar aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammten oder nur mittelbar, etwa als „Rückgeld“ bei einer Bezahlung mit dem durch Rauschgiftgeschäfte erlangten Geld.
Diese Wertung ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat übersehen, dass Bargeld aus nicht verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften nicht im Wege der erweiterten Einziehung von Surrogaten des ursprünglich Erlangten möglich ist. Dies ist in dem durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) neu gestalteten Einziehungsrecht nicht mehr vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654; Beschluss vom 25. August 2020 – 2 StR 523/17, Rn. 14, in juris; BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661; Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18, Rn. 20; Beschluss vom 3. November 2020 – 6 StR 258/20, Rn. 4, in juris).
Daher kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben. Darüber ist neu zu entscheiden. Möglich ist die Einziehung sichergestellter Geldscheine, wenn sie aus unmittelbar verfahrensgegenständlichen Taten herrühren (§ 73 Abs. 1 StGB) oder wenn der Angeklagte sie durch Veräußerung des Erlangten erhalten hat (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Außerdem können Geldscheine, die unmittelbar aus nicht verfahrensgegenständlichen Taten erlangt wurden, gemäß § 73a StGB eingezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20, in juris).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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