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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.03.2004 – 2 StR 30/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Revision des Angeklagten sind unzulässig. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. März 2004 Bezug. Ergänzend merkt der Senat an: Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Dieser ist nicht die Kenntnis des Angeklagten vom schriftlichen Urteil, sondern davon, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde. Hierzu hat der Angeklagte nichts vorgetragen.

Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß der vom Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte.

Rissing-van Saan Kuckein Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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