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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.03.2005 – 2 StR 3/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen A. B. , J. B. und S. B. vom 23. November 2004 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus E. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin K. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. März 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Bode Otten

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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