Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – 2 StR 298/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR298.25.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die vom Verteidiger eingelegte Revision und die von ihm eingereichte Revisionsbegründung sind lediglich per Telefax und damit nicht auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt worden. Der Verteidiger trägt nicht vor, dass eine formgerechte Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre (§ 32d Satz 3 und 4 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass eine Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.
Menges | Zeng | Meyberg
Grube | Zimmermann
Zitierte Vorschriften
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