Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2026 – 2 StR 276/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240926B2STR276.25.0

Tenor

Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens zehn Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

3. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei dieser verbleiben.

4. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen.

5. Nach dem Ende der Urteilsverkündung sind Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

Gründe

Randnummer 1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Randnummer 2

Die Entscheidung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen ist der Persönlichkeitsschutz Verfahrensbeteiligter und Dritter, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Berichterstattungsinteresse der Medien (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17 f.). Die Abwägung der Ausübung des Ermessens führt hier unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der in der Beschlussformel genannten Zulassung der Aufnahmen. Einwände sind seitens der Verteidigung nicht erhoben worden.

Menges | | Appl | | Zeng

| Grube | | Schmidt |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 276/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten