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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – 2 StR 274/23

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160823B2STR274.23.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2023 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Klappmessers abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers; im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des „sichergestellten Klappmessers“ angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Klappmessers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Appl | | Krehl | | Zeng

| Grube | | Schmidt |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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