Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.12.2021 – 2 StR 273/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 2021 aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Golf, amtl. Kennzeichen
nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung angeordnet wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, eines Mobiltelefons, eines Navigationsgeräts sowie eines Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht auf §§ 74 Abs. 1, 74a Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR § 74 Abs. 1 StGB Ermessensentscheidung 1). Über die Einziehung des Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht.
Auch eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht geboten. Die Strafkammer hat die Einziehungsanordnung – obwohl sie den Gegenstand eines Dritten betrifft – bei der Strafzumessung ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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