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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 272/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin H. vom 17. April 2007, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. -H. aus F. zu bewilligen, ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H. - H. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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