Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – 2 StR 271/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß §
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil
des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js
20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten zu tragen.
Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von
Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl.
BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher
entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere An-
hörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden
Akten nicht feststellbar.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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