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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2002 – 2 StR 267/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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