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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2021 – 2 StR 265/20

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Tagessatzhöhe für die gegen ihn wegen Beleidigung (Fall II.3. der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat es versäumt, für die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen eine Tagessatzhöhe zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn – wie hier –, aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96); dies holt der Senat mit Festsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach (vgl. nur BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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