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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.08.2006 – 2 StR 260/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. März 2006 und vom 12. Juli 2006 ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt W. aus beizuordnen, bedarf es nicht, da Rechtsanwalt W. bereits durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 8. Februar 2006 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist.

Randnummer 2

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanović

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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