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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.07.2001 – 2 StR 253/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist - unabhängig von ihrer verspäteten Einlegung - unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Gründe, die hier ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Daß der mehrfach bestrafte, gerichtserfahrene Angeklagte die Tragweite des Rechtsmittelverzichts verkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Der Rechtsmittelverzicht gegen das auch hinsichtlich der Strafhöhe für den Angeklagten keineswegs überraschende Urteil - es lag unter dem Antrag des Staatsanwalts, dem sich sein Verteidiger angeschlossen hatte - ist zudem nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erfolgt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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