Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 StR 251/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin D. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihr am 20. Februar 2012 zugestellte Urteil erst am 10. April 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Zitierte Vorschriften
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