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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.08.2008 – 2 StR 246/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2008 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die offensichtlich unzutreffende Annahme einer einzigen Tat (§§ 267, 181a, 232 StGB) zum Nachteil mehrerer Geschädigter sind die Angeklagten nicht beschwert. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

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