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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.08.2010 – 2 StR 240/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Beschluss des Senates vom 14. Juli 2010 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass er unter Ziffer 1 wie folgt lautet:

"Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Verletzung formellen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. September 2009 wird der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auf seine Kosten als unzulässig verworfen."

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Senates vom 14. Juli 2010 war entsprechend Ziffer 1 zu berichtigen. Der Wiedereinsetzungsantrag, um die Begründung von Verfahrensrügen nachzuholen, hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2010 keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere hätten die nach Versäumung der Frist zur Begründung der Verletzung formellen Rechts vorgebrachten Verfahrensrügen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2010 keinen Erfolg gehabt.

Rissing-van Saan Schmitt Krehl

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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