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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2001 – 2 StR 24/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit Wirkung ab 29. Dezember 2000 Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin R. aus S. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Nebenklägerin hatte mit ihrem am 29. Dezember 2000 eingegangenen Antrag bereits alles zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan. Der Antrag wurde nicht früher beschieden, weil das Beiheft für Prozeßkostenhilfe dem Senat bisher nicht vorgelegt worden war. Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist, wirkt daher zurück für das gesamte Revisionsverfahren seit Eingang des begründeten Antrags (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15 m.w.N.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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