Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.03.2018 – 2 StR 238/17
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Gründe
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2018 wird wegen eines offenkundigen Widerspruchs zwischen Beschlusstenor und Gründen dahingehend berichtigt, dass der Beschlusstenor Ziffer 1, erster Absatz lautet: „Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten“.
Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube
ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR238.17.0
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