Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.01.2001 – 2 StR 237/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Nebenklägerin N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin P. aus Wiesbaden als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat am 23. Februar 2000 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Frau Rechtsanwältin P. als Beistand zu bestellen. Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2000 - 2 StR 236/00).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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