Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2000 – 2 StR 236/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Nebenklägerin G. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin B. aus W. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat unter dem 23. Dezember 1999 beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 19. Juli 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 236/00 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten