Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 234/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin L. L. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin K. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Otten
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