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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 2 StR 225/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 gerichtete Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 2

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. November 2008 ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Ein vom Angeklagten persönlich abgefasster und daher formunwirksamer Schriftsatz ist dem Senat nach Eingang des Antrags des Generalbundesanwalts am 8. Juli 2009 zugegangen. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem formunwirksamen Schreiben in den Gründen des Beschlusses vom 26. August 2009 auseinanderzusetzen.

Randnummer 3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Umstände verwertet, zu welchen der Antragsteller nicht gehört wurde. Auch aus dem Antrag ergeben sich solche Umstände nicht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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