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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.06.2008 – 2 StR 213/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch dahingehend klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren die vom Amtsgericht Wetzlar durch Urteil vom 21. September 2007 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Aufhebung der Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die in Wegfall kommt, einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenausspruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst darauf hingewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgeführte Einbeziehung unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 77).

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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