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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2000 – 2 StR 213/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung unzulässig.

Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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