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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 2/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin K. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt F. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 4. April 2002 Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 3 m.w.N.).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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