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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.12.2024 – 2 StR 196/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR196.24.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.

Menges Appl Zeng

Meyberg Schmidt

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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