Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.12.2024 – 2 StR 196/24
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR196.24.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.
Menges Appl Zeng
Meyberg Schmidt
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