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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 193/15

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten V. und die Angeklagte F. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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