Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 192/09
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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