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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – 2 StR 181/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. November 2009 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 22 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,

b) das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen, soweit er im Fall II. 23 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen sowie des Versuchs der Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird.

2. Im Umfang der Einstellung und des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Landgericht hat - wie es bei Abfassung der Urteilsgründe (UA 18 und 20) selbst erkannt hat - den Angeklagten K. in den Fällen II. 22 und 23 "irrtümlich" wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Randnummer 2

Zum Zeitpunkt des dem Angeklagten zur Last gelegten Einbringens der dritten Ernte der Cannabis-Plantage und der vierten Anpflanzung auf dieser Plantage jeweils im April 2009 befand sich dieser bereits seit mehreren Wochen in Untersuchungshaft. Damit ist eine Tatbeteiligung an der vierten Anpflanzung (Fall II. 23) ebenso ausgeschlossen wie ein Mitwirken am Einbringen der dritten Ernte (Fall II. 22). Da jedoch eine Beteiligung des Angeklagten im Fall II. 22 an der der dritten Ernte vorausgegangenen Anpflanzung und Aufzucht nicht ausgeschlossen ist, stellt der Senat in diesem Fall das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, während im Fall II. 23 Freispruch zu erfolgen hatte. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Randnummer 3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat Bestand. Zwar führen Teileinstellung und Teilfreispruch zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe. Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden 22 Einzelstrafen (viermal drei Jahre drei Monate, zweimal drei Jahre, einmal zwei Jahre sechs Monate, zweimal ein Jahr neun Monate, viermal ein Jahr sechs Monate, dreimal ein Jahr drei Monate, einmal ein Jahr zwei Monate und fünfmal ein Jahr) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die beiden weggefallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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