Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.08.2003 – 2 StR 180/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Dem Nebenkläger N. A. wird für die Revisionshauptverhandlung am 6. August 2003 zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin L. aus K. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
Gründe
Der in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. Erfaßt wird aber nur die Revisionshauptverhandlung vom 6. August 2003, da der Antrag erst zu Beginn der Hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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