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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.05.2006 – 2 StR 175/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Nebenklägerin M. T. M. wird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Umdeutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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