Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 174/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.
Gründe
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegründungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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