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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.08.2026 – 2 StR 171/26

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:130826B2STR171.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen und mit Besitz kinderpornografischer Inhalte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Randnummer 2

Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei beiden Einzelstrafen zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Nebenklägerin „mit den elf Jahren deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt“ gewesen sei. Diese Erwägung ist - angesichts des Tatzeitalters des Kindes von elf Jahren und zehn Monaten - rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 373/21, Rn. 4 f.; vom 23. April 2024 - 4 StR 117/24, Rn. 6, und vom 24. September 2025 - 6 StR 293/25, Rn. 4). Zudem hat das Landgericht nicht festgestellt, dass dem an einer leichten Intelligenzminderung leidenden und im logischen Denken eingeschränkten Angeklagten das tatsächliche Alter der Nebenklägerin bekannt war. Denn diese hatte ihm gegenüber behauptet, sie sei 13 Jahre alt. Zwar ist die Strafkammer nach der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin aufgrund ihres kindlichen Erscheinungsbildes deutlich jünger als 14 Jahre alt sei. Ob sich diese, anhand der in Bezug genommenen Lichtbilder keineswegs zwangsläufige, Erkenntnis auch dem Angeklagten erschloss, lassen die Urteilsgründe hingegen offen.

Randnummer 3

Die Strafzumessung im Fall 2 der Urteilsgründe weist darüber hinaus einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat in diesem Fall auch zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er die „Rechte [der Nebenklägerin] auf Wachsen in die sexuelle Selbstbestimmung und auf informationelle Selbstbestimmung verletzt“ habe. Die Strafkammer hat dabei übersehen, dass sie damit dem Angeklagten allein die Verletzung des jeweils geschützten Rechtsguts und damit wiederum die Tatbegehung an sich strafschärfend zur Last gelegt hat. Denn § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB schützt die Möglichkeit zur ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern (vgl. zu §§ 176, 176 StGB a.F. BGH, Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339 f.). § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt unter anderem die sexuelle Integrität des Kindes, das an der Erstellung des Bildes mitgewirkt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13, BGHSt 59, 177, 180 f. Rn. 57; vgl. auch Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 2).

Randnummer 4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht die Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten, die es nach einem Täter-Opfer-Ausgleich für den Angeklagten, dessen Geständnis über die Tatvorwürfe hinausging, zugemessen hat, bei rechtsfehlerfreier Bewertung milder bemessen hätte. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Randnummer 5

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können, wie stets, durch solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Zeng | | Appl | | Meyberg

| Schmidt | | Lutz |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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