Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 161/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Juli 2007 – 3550 Js 245904/06 –, abgeändert durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 2007 – 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 – und des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 – 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07) –, wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßregelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verbüßt.
Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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