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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2005 – 2 StR 151/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Es ist wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2004 wirksam zurückgenommen ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die von der Verteidigerin für den Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wirksam zurückgenommen. Die Formulierung: "Ich brauche kein Revision nemme Revision wieda zurück" bringt dies ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe Sinn und Tragweite seiner Prozeßerklärung nicht erkannt, sind nicht gegeben. Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist es unerheblich, daß der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer das Schreiben zunächst irrtümlich nur für eine Ankündigung der Rücknahme hielt.

Die persönlich erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 4). Rissing-van Saan Bode RiinBGH Otten ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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