Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 23.09.2026 – 2 StR 146/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230926U2STR146.26.0
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 31. Oktober 2025 werden verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision der Angeklagten, die sich gegen die Beweiswürdigung und die Strafzumessung wendet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel die Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes und eines minder schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die aus Polen stammende Angeklagte lernte mit 19 Jahren dort ihren Lebensgefährten kennen. Aus der Beziehung ging 2011 eine Tochter hervor. Wenige Jahre nach deren Geburt wurde die Angeklagte erneut schwanger. Da ihr Lebensgefährte aus finanziellen Gründen und aufgrund sich abzeichnender Beziehungsprobleme kein weiteres Kind wollte, hielt sie die Schwangerschaft bis kurz vor der Geburt geheim. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Dezember 2014 arrangierte sich ihr Lebensgefährte mit den neuen familiären Gegebenheiten. Im Oktober 2015 zog die Familie nach Deutschland. Die Angeklagte lebte hier sozial isoliert, kümmerte sich um Haushalt und Kinderbetreuung und ging arbeiten. In der Beziehung kam es seitens ihres Lebensgefährten zu Beleidigungen und körperlichen Übergriffen gegenüber der Angeklagten, die mit dem Konsum von Alkohol begann.
Ende 2021 wurde die Angeklagte von ihrem Lebensgefährten erneut schwanger. Da sie wusste, dass dieser keine weiteren Kinder von ihr wünschte, hielt sie die Schwangerschaft geheim und traf keine geburtsvorbereitenden Maßnahmen. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli oder August 2022, als sich die Angeklagte zwischen der 37. und 39. Schwangerschaftswoche befand, bekam sie in ihrer Wohnung starke Wehen und erkannte, dass die Entbindung unmittelbar bevorstand. Sie meldete sich bei ihrem Arbeitgeber krank und gab ihrem Lebensgefährten gegenüber vor, zur Arbeit zu gehen. Stattdessen fuhr sie in die Innenstadt von B. und begab sich zu einer öffentlichen Toilettenanlage. Der Angeklagten war klar, dass die Geburt nun stattfinden werde; sie war jedoch mit der Situation überfordert und wusste nicht genau, was sie tun sollte. Nach Einsetzen der Presswehen brachte sie in einer Toilettenkabine ein gesundes Mädchen zur Welt. Sie trennte mit einem kleinen Messer die Nabelschnur ab und gebar die Plazenta. „Anschließend fügte die Angeklagte dem Säugling wissentlich und willentlich, aus einer Gemengelage von Überforderung, Verzweiflung und Angst vor [...] [ihrem Lebensgefährten], entweder mittels eines flächigen Gegenstandes mindestens einen massiven Schlag gegen den Kopf zu oder sie schlug den Säugling selbst mindestens einmal massiv gegen einen flächigen Gegenstand oder sie trat mit dem Fuß mindestens einmal massiv gegen den Kopf des Säuglings, wobei sie den Tod des Säuglings dabei für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm.“ Hierdurch erlitt das Kind schwerste Kopfverletzungen, an denen es spätestens 30 Minuten nach der Geburt verstarb. Nachdem die Angeklagte festgestellt hatte, dass ihr Kind tot war, entschloss sie sich, es mit nach Hause zu nehmen und dort zu verstecken. Sie brachte es in einer Einkaufstüte heimlich ins Haus und verstaute es in einer Gefriertruhe. In der Folgezeit erzählte sie niemandem von der Geburt und der anschließenden Tötung des Säuglings. Als die Angeklagte mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern Anfang Februar 2025 nach Polen umzog, wurde der eingefrorene Leichnam von Dritten in der Gefriertruhe entdeckt.
II. Revision der Angeklagten
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Begründung, mit der die Strafkammer ein fahrlässiges Handeln der Angeklagten ausgeschlossen hat und zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gelangt ist, ist frei von Rechtsfehlern. Auf der Grundlage des Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen hat das Landgericht ein Unfall- oder Sturzgeschehen oder eine versehentliche Einwirkung auf das Neugeborene als Verletzungsursache tragfähig ausgeschlossen. Die weiteren Angriffe der Revisionsführerin gehen fehl und erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Beweiswürdigung bzw. eigenen Strafzumessung; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 7. April 2026 Bezug.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich nicht nur gegen den Strafausspruch, sondern auch gegen den Schuldspruch. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils „ohne die Feststellungen“ beantragt. Hiermit stehen jedoch ihre Ausführungen zur Begründung der Urteilsanfechtung nicht in Einklang, mit denen sie neben der Strafzumessung die Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite und die Annahme (nur) bedingten Tötungsvorsatzes angreift. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 269/22, wistra 2023, 168, 169 Rn. 8 mwN). Danach versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Beschwerdeführerin sich auch gegen die festgestellte Vorsatzart als doppelrelevante, dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststellung wendet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 343 f.; Beschluss vom 19. Dezember 1956 - 4 StR 524/56, BGHSt 10, 71, 73 f.).
2. Der von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragene Schuldspruch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu Gunsten der Angeklagten rechtsfehlerhaft. Insbesondere die Würdigung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite hält eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 2025 - 5 StR 729/24, NStZ 2025, 759, 761 Rn. 24 mwN) sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung beruhende Wertung zum Vorsatz der Angeklagten ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Das Landgericht ist im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtschau der Beweiszeichen rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass die Angeklagte (lediglich) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dabei hat es die Intensität und objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als Indiz sowohl für die kognitive als auch für die voluntative Seite des bedingten Tötungsvorsatzes gewertet und als vorsatzkritische Umstände die psychische Ausnahmesituation unmittelbar nach der Geburt und die damit einhergehende affektive Erregung bei voller Schuldfähigkeit, die Motivation als „Gemengelage aus Überforderung, Verzweiflung und Angst“, die Begehung an einem relativ öffentlichen Ort und das Vorliegen einer Spontantat berücksichtigt. Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit dem festgestellten Verletzungsbild und der sachverständigen Wertung, zur Herbeiführung der Verletzungen habe es einer „massiven, hochenergetischen Gewalteinwirkung bedurft“, besorgt der Senat nicht, dass dem Landgericht bei seiner Würdigung das besondere Ausmaß der Gewaltanwendung aus dem Blick geraten sein könnte.
3. Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei.
Dass die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB nicht zulasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass sie nach der zweiten Schwangerschaft die Erfahrung gemacht hatte, dass ihr Lebensgefährte das Kind letztlich akzeptierte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen zur Person und zur Vorgeschichte stellte sich die Situation der Angeklagten in dem über sieben Jahre später liegenden Tatzeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat vollständig anders dar.
Das Landgericht war auch nicht gehindert, den Umstand, dass die Angeklagte dem Neugeborenen die tödlichen Verletzungen lediglich mit bedingtem Vorsatz beibrachte, strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - 4 StR 226/19, StV 2020, 314, 315 Rn. 12; MüKo-StGB/Schneider, 5. Aufl., § 212 Rn. 109; BeckOK-StGB/Eschelbach, 70. Ed., § 212 Rn. 55).
Menges | | Zeng | | Grube
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