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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 141/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte

a) im Fall 7 der Urteilsgründe der versuchten Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

b) im Fall 8 der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch war in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. Im übrigen hat eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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