Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 137/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils, mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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